Steuerblog voraus
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Im Der Standard Steuerblog voraus befasst sich Michaela Georgina Lexer mit der Kalten Progression.
Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt im Bereich HR Tax Consulting für sozialversicherungs-, lohnsteuer- und arbeitsrechtliche Fragestellungen. Zudem ist die ehemalige Universitätsassistentin am Institut für Arbeits- und Sozialrecht an der Karl-Franzens-Universität Graz Vortragende und Autorin im Bereich Arbeits-, Sozialversicherungs- und Lohnsteuerrecht.
Beispiel: Bei einem steuerpflichtigen Einkommen von EUR 14.000 muss für die ersten EUR 13.308 keine Lohnsteuer abgeführt werden. Nur für den Differenzbetrag wird eine Lohnsteuer von 20% herangezogen.
Durch dieses System wird gewährleistet, dass Personen mit geringem Einkommen prozentuell weniger (bis keine) Lohnsteuer als Personen mit einem höheren Einkommen zahlen müssen. Die Lohnsteuer steigt somit progressiv, d.h. stufenweise mit dem Einkommen.
Seither wurden die Tarifstufen automatisch an die Inflation angepasst. Diese Anpassung erfolgt im Ausmaß von zwei Dritteln des sog. Inflationsanpassungsvolumens. Das Inflationsanpassungsvolumen bezeichnet das gesamte Steueraufkommen, das aufgrund der Inflation und des progressiven Einkommenssteuertarifs ohne die Anpassung zusätzlich eingenommen werden würde (= das inflationsbedingte Mehraufkommen an Einkommenssteuer). Was heißt das konkret? Während bis einschließlich 2022 die 1. Tarifstufe mit EUR 11.000 begrenzt war, stieg diese 2023 aufgrund der Inflationsanpassung auf EUR 11.693, 2024 auf 12.816 und 2025 letztendlich auf die bereits erwähnten EUR 13.308. Dies entspricht Inflationsanpassungen der Tarifstufen zwischen rund 3,8% bis 9,6%.
In Bezug auf das verbleibende Drittel dieses Inflationsanpassungsvolumens, das eben anders als die anderen zwei Drittel nicht für die automatische Anhebung der Tarifstufen herangezogen wird, ist die Bundesregierung gesetzlich verpflichtet, jährlich entsprechende Entlastungsmaßnahmen zu setzen. Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wurde z.B. eine Vielzahl von Regelungen, die zur Entlastung von Familien, Unternehmer:innen und Arbeitnehmer:innen beitragen sollen, beschlossen. Das Paket beinhaltete Anpassungen im Bereich der Absetzbeträge, Rückerstattung von Sozialversicherung und Sozialversicherungsbonus, Anhebung von Tages- und Nächtigungsgeldern bei Dienstreisen, Anhebung und Attraktivierung des Kilometergelds, Erhöhung der Kleinunternehmer:innengrenze, Einführung eines Kinderzuschlags für Kinder von Alleinverdienenden und Alleinerziehenden mit geringem Einkommen und vieles mehr.
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Autorin:
Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt im Bereich HR Tax Consulting für sozialversicherungs-, lohnsteuer- und arbeitsrechtliche Fragestellungen. Zudem ist die ehemalige Universitätsassistentin am Institut für Arbeits- und Sozialrecht an der Karl-Franzens-Universität Graz Vortragende und Autorin im Bereich Arbeits-, Sozialversicherungs- und Lohnsteuerrecht.
Progressives Steuersystem
In Österreich gilt ein progressives Steuersystem. Das bedeutet, dass die Höhe der Lohnsteuer nach Tarifstufen gestaffelt wird (die Steuersätze reichen von 0% bis 55%, wobei der Höchststeuersatz von 55% derzeit nur zeitlich befristet gilt). Während im heurigen Jahr für die ersten EUR 13.308 der Steuersatz 0% beträgt (1. Tarifstufe) werden Einkommensteile über EUR 1 Mio. mit 55% besteuert. Das bedeutet aber nicht, dass der jeweils höchste Prozentsatz für das gesamte Einkommen abgeführt werden muss, sondern vielmehr, dass man nur für den Teil des Einkommens den Steuersatz zahlt, der auch in diese Stufe fällt.| Tarifstufe | Tarifstufen Einkommen in EUR | Grenzsteuersatz 2025 |
| 1 | 13.308 und darunter | 0% |
| 2 | über 13.308 bis 21.617 | 20% |
| 3 | über 21.617 bis 35.836 | 30% |
| 4 | über 35.836 bis 69.166 | 40% |
| 5 | über 69.166 bis 103.072 | 48% |
| 6 | über 103.072 bis 1.000.000 | 50% |
| Höchststeuersatz (befristet) | über 1.000.000 | 55% |
Beispiel: Bei einem steuerpflichtigen Einkommen von EUR 14.000 muss für die ersten EUR 13.308 keine Lohnsteuer abgeführt werden. Nur für den Differenzbetrag wird eine Lohnsteuer von 20% herangezogen.
Durch dieses System wird gewährleistet, dass Personen mit geringem Einkommen prozentuell weniger (bis keine) Lohnsteuer als Personen mit einem höheren Einkommen zahlen müssen. Die Lohnsteuer steigt somit progressiv, d.h. stufenweise mit dem Einkommen.
Kalte Progression
Unter der „kalten Progression“ ist die automatische Steuererhöhung zu verstehen, die dann eintritt, wenn Lohn- und Gehaltserhöhungen an die Inflation angepasst werden, die Tarifstufen jedoch nicht. Wenn die Tarifstufen jedes Jahr gleichbleiben, kann es also dazu kommen, dass ein:e Arbeitnehmende aufgrund einer Gehaltserhöhung, die er:sie aufgrund der steigenden Inflation bekommt, in eine höhere Tarifstufe „rutscht“, da letztere gerade nicht an die Inflation angepasst wird. Tatsächlich kann sich der:die einzelne Steuerpflichtige daher nicht mehr leisten als dies vor der Lohnerhöhung der Fall war. Die kalte Progression hat damit zur Folge, dass die nächste Tarifstufe aufgrund von Lohnerhöhungen jedes Jahr schneller erreicht wird und so eine steuerliche Mehrbelastung mangels Inflationsanpassung der Tarifstufen gegeben ist.Was bisher geschah
Um derartige Auswirkungen einer steuerlichen Mehrbelastung zu vermeiden, wurde die kalte Progression mit Wirkung vom 1.1.2023 abgeschafft.Seither wurden die Tarifstufen automatisch an die Inflation angepasst. Diese Anpassung erfolgt im Ausmaß von zwei Dritteln des sog. Inflationsanpassungsvolumens. Das Inflationsanpassungsvolumen bezeichnet das gesamte Steueraufkommen, das aufgrund der Inflation und des progressiven Einkommenssteuertarifs ohne die Anpassung zusätzlich eingenommen werden würde (= das inflationsbedingte Mehraufkommen an Einkommenssteuer). Was heißt das konkret? Während bis einschließlich 2022 die 1. Tarifstufe mit EUR 11.000 begrenzt war, stieg diese 2023 aufgrund der Inflationsanpassung auf EUR 11.693, 2024 auf 12.816 und 2025 letztendlich auf die bereits erwähnten EUR 13.308. Dies entspricht Inflationsanpassungen der Tarifstufen zwischen rund 3,8% bis 9,6%.
In Bezug auf das verbleibende Drittel dieses Inflationsanpassungsvolumens, das eben anders als die anderen zwei Drittel nicht für die automatische Anhebung der Tarifstufen herangezogen wird, ist die Bundesregierung gesetzlich verpflichtet, jährlich entsprechende Entlastungsmaßnahmen zu setzen. Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wurde z.B. eine Vielzahl von Regelungen, die zur Entlastung von Familien, Unternehmer:innen und Arbeitnehmer:innen beitragen sollen, beschlossen. Das Paket beinhaltete Anpassungen im Bereich der Absetzbeträge, Rückerstattung von Sozialversicherung und Sozialversicherungsbonus, Anhebung von Tages- und Nächtigungsgeldern bei Dienstreisen, Anhebung und Attraktivierung des Kilometergelds, Erhöhung der Kleinunternehmer:innengrenze, Einführung eines Kinderzuschlags für Kinder von Alleinverdienenden und Alleinerziehenden mit geringem Einkommen und vieles mehr.
Neu ab 2026
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 ändert sich das nun wieder teilweise. Die automatische Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln wird zwar beibehalten. Allerdings wird das verbleibende Drittel, das bisher für Entlastungsmaßnahmen verwendet wurde, von 2026 bis 2029 ausgesetzt. Mit Entlastungsmaßnahmen ist in diesem Zeitraum daher nicht zu rechnen. Die kalte Progression wird somit zu zwei Dritteln weiterhin abgefedert. Der Ausgleich im Ausmaß von einem Drittel bleibt für die nächsten Jahre voraussichtlich aber aus.Alle BDO Steuerblog voraus Artikel hier zum Nachlesen
Autorin:
Lexer Michaela![]() michaela.lexer@bdo.at +43 5 70 375 - 8711 |
