Im Der Standard Steuerblog voraus schreiben Steuerberater Florian Meindl und Manfred Mauk, worauf Unternehmer:innen und Privatpersonen bei einem Wohnsitzwechsel in Steueroasen wie Dubai, Zypern oder Italien achten müssen und warum die österreichische Wegzugsbesteuerung dabei oft zum entscheidenden Faktor wird.
Österreich gehört, gemessen an der Steuer- und Abgabenquote, seit Jahren zu den Spitzenreitern in Europa. Dies gilt sowohl für Unternehmer:innen als auch für Privatpersonen: Auch wenn die große Steuerreform 2022 erste Entlastungen brachte, liegt der Spitzensteuersatz für Privatpersonen in Österreich bei 55 Prozent, wodurch Österreich auch im internationalen Vergleich einen der vorderen Plätze einnimmt. Darüber hinaus liegt der Körperschaftsteuersatz nach der schrittweisen Senkung seit 2024 immer noch bei 23 Prozent – und damit über dem Niveau vieler internationaler Wettbewerber. Diese Senkung der Körperschaftsteuer von vormals 25 Prozent auf 24 Prozent im Jahr 2023 und schließlich auf 23 Prozent ab 2024 mildert die Last nur begrenzt, weil gleichzeitig Sozialversicherungsbeiträge, Lohnnebenkosten und inflationsbedingte Kalte Progressions-Effekte spürbar bleiben.
In diesem Umfeld suchen immer mehr Unternehmer:innen und wohlhabende Personen nach alternativen Wohnsitzländern. Hinzu kommen anhaltende Diskussionen um Erbschafts , Vermögens und Schenkungssteuern, die – insbesondere im unternehmerischen Umfeld – zusätzliche Unsicherheit erzeugen. Immer mehr Betroffene ziehen daher einen Wohnsitzwechsel in Betracht. Besonders gefragt sind Dubai, Zypern und – dank steuerlicher Spezialregime – Italien. Doch der Sprung über die Grenze ist steuerlich komplex, denn Österreich hält mit der Wegzugsbesteuerung ein scharfes Instrument in der Hand.
Zypern setzt auf ein europäisches Niedrigsteuerprofil. Einkommen bis 19.500 Euro bleiben steuerfrei, höhere Einkommen unterliegen moderat progressiven Sätzen bis 35 Prozent. Eine Besonderheit ist der "Non Dom Status": Ausländer:innen können nach nur 60 Tagen Aufenthalt den Status beantragen und sind dann bis zu 17 Jahre lang von Dividenden, Zins und Kapitalgewinnsteuer befreit. Unternehmen profitieren von einer Körperschaftsteuer von 12,5 Prozent und dem Wegfall der Gewerbesteuer. Da Zypern EU-Mitglied ist, lässt sich eine mögliche österreichische Exit Tax auf Antrag stunden.
Italien gilt traditionell nicht als Steueroase, hat jedoch mehrere Sonderregime eingeführt, um Kapital und Know-how anzuziehen. Neuansässige, die in neun der letzten zehn Jahre nicht steuerlich in Italien ansässig waren, können eine pauschale Flat Tax von 200.000 Euro pro Jahr auf ihre Auslandseinkünfte wählen; die Regelung läuft bis zu 15 Jahren und sieht für jedes mitziehende Familienmitglied einen Zuschlag von 25.000 Euro vor. Pensionist:innen, die sich in dünn besiedelten Gemeinden Süditaliens mit weniger als 20.000 Einwohner:innen niederlassen, zahlen auf ihre ausländischen Renteneinkünfte zehn Jahre lang nur sieben Prozent Steuer. Für hochqualifizierte Fachkräfte steht das "Impatriati Regime" bereit, das 50 Prozent des italienischen Erwerbseinkommens für fünf Jahre von der Steuer freistellt. Als EU-Land bietet Italien den Vorteil, dass eine Wegzugsbesteuerung aus Österreich gestundet werden kann.
Bei Wegzug in einen Nicht-EU-/EWR-Staat ist die Steuerbelastung hingegen sofort abzuführen. Für Betriebsvermögen (z. B. Einzelunternehmen) wird die Wegzugsbesteuerung mit dem regulären Steuertarif von Null bis 55 Prozent bemessen, die in Raten über fünf Jahre (Anlagevermögen) oder zwei Jahre (Umlaufvermögen) gezahlt werden kann, sofern der Betrieb innerhalb des EU oder EWR Raums verlegt wird. Wird hingegen ein Drittstaat wie die Vereinigten Arabischen Emirate gewählt, ist die Steuer sofort fällig.
Florian Meindl ist Steuerberater und Partner bei BDO. Er ist Spezialist für Privatstiftungen und Private Clients und berät zahlreiche mittelständische Unternehmen.
Manfred Mauk ist ebenfalls Steuerberater und Senior Manager bei BDO. Sein Fokus liegt auf der Beratung von Privatstiftungen und Private Clients sowie grenzüberschreitender Vermögensstrukturierung.
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Österreich gehört, gemessen an der Steuer- und Abgabenquote, seit Jahren zu den Spitzenreitern in Europa. Dies gilt sowohl für Unternehmer:innen als auch für Privatpersonen: Auch wenn die große Steuerreform 2022 erste Entlastungen brachte, liegt der Spitzensteuersatz für Privatpersonen in Österreich bei 55 Prozent, wodurch Österreich auch im internationalen Vergleich einen der vorderen Plätze einnimmt. Darüber hinaus liegt der Körperschaftsteuersatz nach der schrittweisen Senkung seit 2024 immer noch bei 23 Prozent – und damit über dem Niveau vieler internationaler Wettbewerber. Diese Senkung der Körperschaftsteuer von vormals 25 Prozent auf 24 Prozent im Jahr 2023 und schließlich auf 23 Prozent ab 2024 mildert die Last nur begrenzt, weil gleichzeitig Sozialversicherungsbeiträge, Lohnnebenkosten und inflationsbedingte Kalte Progressions-Effekte spürbar bleiben.
In diesem Umfeld suchen immer mehr Unternehmer:innen und wohlhabende Personen nach alternativen Wohnsitzländern. Hinzu kommen anhaltende Diskussionen um Erbschafts , Vermögens und Schenkungssteuern, die – insbesondere im unternehmerischen Umfeld – zusätzliche Unsicherheit erzeugen. Immer mehr Betroffene ziehen daher einen Wohnsitzwechsel in Betracht. Besonders gefragt sind Dubai, Zypern und – dank steuerlicher Spezialregime – Italien. Doch der Sprung über die Grenze ist steuerlich komplex, denn Österreich hält mit der Wegzugsbesteuerung ein scharfes Instrument in der Hand.
Drei beliebte Zielländer im Porträt
Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) lockt mit vollständiger Einkommens-, Kapitalertrags- und Erbschaftssteuerfreiheit. Seit Juni 2023 erhebt das Emirat zwar eine Körperschaftsteuer von neun Prozent, die jedoch erst ab einem Gewinn von 375.000 Emiratische Dirham (AED) pro Jahr greift; reine Investmentgesellschaften sind ausgenommen. Die Mehrwertsteuer liegt unverändert bei fünf Prozent, und für ausländische Arbeitnehmer:innen bestehen keine verpflichtenden Sozialversicherungsbeiträge. Da Dubai weder in einem EU- noch in einem EWR-Mitgliedsstaat liegt, ist eine mögliche Wegzugsbesteuerung ("Exit-Tax") sofort abzuführen.Zypern setzt auf ein europäisches Niedrigsteuerprofil. Einkommen bis 19.500 Euro bleiben steuerfrei, höhere Einkommen unterliegen moderat progressiven Sätzen bis 35 Prozent. Eine Besonderheit ist der "Non Dom Status": Ausländer:innen können nach nur 60 Tagen Aufenthalt den Status beantragen und sind dann bis zu 17 Jahre lang von Dividenden, Zins und Kapitalgewinnsteuer befreit. Unternehmen profitieren von einer Körperschaftsteuer von 12,5 Prozent und dem Wegfall der Gewerbesteuer. Da Zypern EU-Mitglied ist, lässt sich eine mögliche österreichische Exit Tax auf Antrag stunden.
Italien gilt traditionell nicht als Steueroase, hat jedoch mehrere Sonderregime eingeführt, um Kapital und Know-how anzuziehen. Neuansässige, die in neun der letzten zehn Jahre nicht steuerlich in Italien ansässig waren, können eine pauschale Flat Tax von 200.000 Euro pro Jahr auf ihre Auslandseinkünfte wählen; die Regelung läuft bis zu 15 Jahren und sieht für jedes mitziehende Familienmitglied einen Zuschlag von 25.000 Euro vor. Pensionist:innen, die sich in dünn besiedelten Gemeinden Süditaliens mit weniger als 20.000 Einwohner:innen niederlassen, zahlen auf ihre ausländischen Renteneinkünfte zehn Jahre lang nur sieben Prozent Steuer. Für hochqualifizierte Fachkräfte steht das "Impatriati Regime" bereit, das 50 Prozent des italienischen Erwerbseinkommens für fünf Jahre von der Steuer freistellt. Als EU-Land bietet Italien den Vorteil, dass eine Wegzugsbesteuerung aus Österreich gestundet werden kann.
Wegzugsbesteuerung: Die unsichtbare Barriere
Wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich aufgibt, muss dies binnen eines Monats dem Finanzamt melden. Mit dem Wegzug werden die stillen Reserven – also Wertsteigerungen von Kapitalanlagen, Unternehmensanteilen oder Betriebsvermögen – so behandelt, als wären sie am Tag des Wegzugs realisiert, d. h. veräußert, worden. Für Kapitalvermögen (Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere auf einem Depot etc.) fällt dabei eine Kapitalertragsteuer von 27,5 Prozent an. Für Privatpersonen greift innerhalb der EU/EWR eine Stundungsmöglichkeit: Die Steuer wird erst erhoben, wenn die betreffenden Vermögenswerte tatsächlich verkauft werden.Bei Wegzug in einen Nicht-EU-/EWR-Staat ist die Steuerbelastung hingegen sofort abzuführen. Für Betriebsvermögen (z. B. Einzelunternehmen) wird die Wegzugsbesteuerung mit dem regulären Steuertarif von Null bis 55 Prozent bemessen, die in Raten über fünf Jahre (Anlagevermögen) oder zwei Jahre (Umlaufvermögen) gezahlt werden kann, sofern der Betrieb innerhalb des EU oder EWR Raums verlegt wird. Wird hingegen ein Drittstaat wie die Vereinigten Arabischen Emirate gewählt, ist die Steuer sofort fällig.
Privatstiftung als Gestaltungsmittel
Eine bei höheren Vermögen sinnvolle Option, die Exit Tax hintanzuhalten, ist die Übertragung des Vermögens in eine österreichische Privatstiftung vor dem Wegzug. Da die Stiftung ein eigenständiges Steuersubjekt bleibt und ihr Vermögen in Österreich steuerverhaftet ist, wird beim späteren Wohnsitzwechsel des:der Stifter:in keine Wegzugsbesteuerung ausgelöst. Die Kehrseite: Auf das eingebrachte Vermögen fällt eine Eingangssteuer von 2,5 Prozent an, die ab 2026 auf 3,5 Prozent steigt. Zudem ist eine Mindestdotation von 70.000 Euro erforderlich. Die Gründung erfordert daher sorgfältige rechtliche und steuerliche Beratung, bietet im Gegenzug aber Vermögensschutz und Planungssicherheit für die nächste Generation.Was vor dem Wegzug zu beachten ist
Vor einem endgültigen Wegzug sollten Betroffene ihre Steuerpflichten detailliert prüfen. Zunächst ist die fristgerechte Erklärung des Wegzugs an das Finanzamt – nach Möglichkeit unter Nachweis des tatsächlichen Aufenthalts in der Wunschdestination – entscheidend. Anschließend gilt es, die Exit Tax zu berechnen und – bei einem Wechsel innerhalb der EU oder des EWR – einen Stundungsantrag zu stellen. Wer weiterhin Verbindungen zu Österreich hat, sollte die Nutzung vorhandener Steuerabkommen sorgfältig prüfen und mögliche Quellensteuerbelastungen hinterfragen. Aufenthalts-, Visums und Substanzanforderungen des Ziellands, eine eventuelle Stiftungs- oder Holdingstruktur sowie die genaue Dokumentation der Asset-Aufteilung runden die Checkliste ab. Ein solcher Schritt ist meist sehr komplex und entsprechende Beratung empfehlenswert.Fazit
Ein Wohnsitzwechsel nach Dubai, Zypern oder Italien kann die laufende Steuerlast erheblich senken. Die österreichische Wegzugsbesteuerung verhindert jedoch, dass dabei unversteuerte Wertsteigerungen ins Ausland verlagert werden. Wer frühzeitig plant, Gestaltungsspielräume wie die Stundung innerhalb der EU oder eine österreichische Privatstiftung nutzt und sich fachkundig begleiten lässt, kann die Vorteile eines neuen Steuersitzes genießen, ohne dass die Exit Tax den erhofften Vorteil zunichtemacht. Ein Wohnsitzwechsel nach Dubai, Zypern oder Italien kann zwar die Steuerbelastung reduzieren, bringt allerdings auch komplexe steuerliche und rechtliche Anforderungen mit sich. Die österreichische Wegzugsbesteuerung stellt sicher, dass Wertsteigerungen nicht unberücksichtigt ins Ausland verlagert werden. Wer frühzeitig die steuerlichen Rahmenbedingungen prüft und mögliche Gestaltungsoptionen innerhalb der EU kennt, kann die Folgen eines Wohnsitzwechsels besser einschätzen und steuerrechtliche Risiken vermeiden.Florian Meindl ist Steuerberater und Partner bei BDO. Er ist Spezialist für Privatstiftungen und Private Clients und berät zahlreiche mittelständische Unternehmen.
Manfred Mauk ist ebenfalls Steuerberater und Senior Manager bei BDO. Sein Fokus liegt auf der Beratung von Privatstiftungen und Private Clients sowie grenzüberschreitender Vermögensstrukturierung.
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