Verlustausgleich bei Privatstiftungen

Neues BFG-Urteil zur Verrechnung von Verlusten aus Grundstücksveräußerungen


Veröffentlicht: 
Ansprechperson(en): Florian Meindl , Manfred Mauk
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat entschieden, dass Privatstiftungen Verluste aus der Veräußerung von Grundstücken, die zur Einkünfteerzielung genutzt werden, im Ausmaß von 60% mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 30 Abs. 7 EStG verrechnen dürfen. Das Finanzamt hatte diese Verlustverrechnung ursprünglich abgelehnt. Das BFG stellte nun aber klar, dass § 13 Abs. 3 Z 2 KStG in Verbindung mit § 30 Abs. 7 EStG keine Einschränkungen enthält, die einer Verlustverrechnung in diesem Fall entgegenstehen. Die Regelung ist somit auch auf Privatstiftungen anwendbar.
 

Hintergrund und Sachverhalt

Eine Privatstiftung erzielte Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung mehrerer Grundstücke. Im selben Jahr entstand ein Verlust aus der Veräußerung eines Grundstücks, das ebenfalls zur Einkünfteerzielung genutzt wurde. Die Stiftung beantragte, 60% dieses Verlusts gemäß § 30 Abs. 7 EStG bei der Ermittlung ihrer Einkünfte abzuziehen. Das Finanzamt erkannte den Verlust jedoch nicht an und lehnte den Abzug ab.
 

Rechtliche Fragestellung

Zentrale Frage war, ob Privatstiftungen Verluste aus der Veräußerung von Grundstücken, die zur Einkünfteerzielung dienen, mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen eines horizontalen Verlustausgleichs nach § 30 Abs. 7 EStG verrechnen können. Vorgenannte Regelung sieht grundsätzlich die Anwendung des besonderen Einkommensteuersatzes nach § 30a Abs. 1 EStG (30% - Immobilienertragsteuer) vor. Bei Privatstiftungen unterliegen Grundstücksveräußerungen nach Maßgabe von § 13 Abs. 3 Z 2 KStG jedoch der sogenannten Zwischensteuer (Steuersatz 25%, ab 1.1.2026 27,5%). Das Finanzamt sah daher die Anforderungen für die Verlustverrechnung als nicht erfüllt an.
 

Entscheidung des Bundesfinanzgerichts zum Verlustausgleich bei Privatstiftungen

Das BFG stellte fest:
  • Der Verweis in § 30 Abs. 7 EStG auf den besonderen Steuersatz des § 30a Abs. 1 EStG steht einer Verlustverrechnung bei Privatstiftungen nicht entgegen. Der Verweis betrifft lediglich die Einkommensteuer, die bei Privatstiftungen nicht angewandt wird. Ein Verrechnungsverbot für Privatstiftungen lässt sich daraus nicht ableiten. § 13 Abs. 3 Z 2 KStG verweist ausdrücklich auf Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß § 30 EStG, ohne Einschränkungen, die eine Verlustverrechnung ausschließen würden.
  • Folglich ist die Verlustausgleichsregelung des § 30 Abs. 7 EStG auch bei Privatstiftungen anwendbar.
  • Da bisher keine Rechtsprechung des VwGH zur Anwendbarkeit des § 30 Abs. 7 EStG für Privatstiftungen vorliegt, wurde die ordentliche Revision zugelassen.
  • Das Finanzamt hat Amtsrevision eingelegt, weshalb sich der VwGH mit der Fragestellung befassen wird.
 

Bedeutung und Ausblick: Steuerliche Folgen des BFG-Urteils für Privatstiftungen

Die Entscheidung bestätigt, dass Privatstiftungen Verluste aus Grundstücksveräußerungen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verrechnen können – ein für die Praxis wichtiger Hinweis bei der steuerlichen Veranlagung von Privatstiftungen, die in Immobilien investieren.
Gegen das Urteil des BFG wurde Amtsrevision eingebracht. Die diesbezügliche Entscheidung des VwGH bleibt abzuwarten.
 

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