Maßnahmen zur Reduzierung des Risikos einer verdeckten Ausschüttung
Es besteht das Risiko, dass finanzielle Zuwendungen an Gesellschafter:innen steuerlich als verdeckte Ausschüttungen qualifiziert werden können, sofern die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: Die Zuwendungen führen zu einer Verminderung des Vermögens einer Gesellschaft und sind auf das Gesellschafter:innenverhältnis zurückzuführen. Zudem liegt keine beschlossene Ausschüttung vor und fremden Dritten wären diese Zuwendungen unter den gleichen Bedingungen nicht gewährt worden (Verstoß gegen die Fremdüblichkeit). Bei Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung wird die Pflicht zum Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 27,5% ausgelöst.Gesellschafter-Verrechnungskonten können genau solche finanziellen Zuwendungen sein, wenn das Verrechnungskonto nicht als fremdübliches Darlehen ausgestaltet wird. Gemeint sind hier Verrechnungskonten, die Forderungen der Gesellschaft gegenüber Gesellschafter:innen darstellen (Verbindlichkeiten werden in diesem Beitrag nicht behandelt). Im Zusammenhang mit Gesellschafter-Verrechnungskonten ist es wichtig, auf eine klare Rückzahlungsabsicht der Gesellschafter:innen sowie auch die Einbringlichkeit der überlassenen Geldmittel zu achten. Ebenso bedeutend ist die sorgfältige Dokumentation des Darlehens und der Konditionen. Sicherheiten der Gesellschafter:innen tragen dazu bei, das Vermögen der Gesellschaft zu schützen und mögliche (steuerliche) Risiken zu minimieren. Die wesentlichen Kriterien für eine Anerkennung der Darlehensbeziehung werden nachfolgend beschrieben:
Schriftlicher Vertrag und Rückzahlungsabsicht
Ein tatsächlicher Rückzahlungswille des:der Gesellschafters:in kann durch eine schriftliche und vollständige Dokumentation der vertraglichen Rahmenbedingungen über das Darlehen nachgewiesen werden. Als relevante Darlehensmodalitäten zählen insbesondere Vereinbarungen über einen Kreditrahmen, Rückzahlungstermine, Zinssätze, Zinsfälligkeiten, Sicherheiten und Kündigungsbestimmungen.Sollte keine schriftliche, ausreichende Darlehensvereinbarung vorhanden sein, nimmt die österreichische Finanzverwaltung regelmäßig eine kurzfristige Geldmittelüberlassung an, die eine hohe Verzinsung fordert. Bei fehlender Vereinbarung von Rückzahlungsterminen kann unter Umständen angenommen werden, dass keine Rückzahlungsabsicht besteht, und damit würde das Darlehen steuerlich nicht anerkannt werden.
Bonität
Die Einbringlichkeit einer aushaftenden Forderung ist anhand der Bonität des:der Gesellschafters:in nachzuweisen. Für die Bonitätsprüfung sind neben den laufenden und zukünftigen Einkünften und vorhandenen Ersparnissen auch die Schulden und Verbindlichkeiten des:der Gesellschafters:in zum Zeitpunkt der überlassenen Geldmittelvergabe sowie der vereinbarte Rückzahlungstermin zu berücksichtigen. Absehbare Veränderungen der laufenden Einkünfte sind jedenfalls miteinzubeziehen, wie etwa eine bevorstehende Pensionierung. Um zukünftige Ausschüttungen bei der Bonitätsbeurteilung berücksichtigen zu können, setzt die Finanzverwaltung hohe Ansprüche. Dazu zählen etwa eine langjährig stabile Ertragslage, ausreichend hohe Gewinnvorträge sowie die Gewährleistung, dass die Stimmrechte des:der Gesellschafters:in ausreichend sind, um eine Gewinnausschüttung bewirken zu können.Sicherheiten
Vor allem bei hohen Verrechnungskontoständen ist auch die Vereinbarung von Sicherheiten wichtig, damit das Darlehen steuerlich anerkannt wird. Als Sicherheiten können beispielsweise Bürgschaften, Grundstücke, Wertpapiere, Lebensversicherungen oder auch Fahrzeuge gestellt werden. Wenn etwa die Gesellschaft bei einer erkennbaren Verschlechterung der Bonität des:der Gesellschafters:in eine offene Forderung nicht eintreibt und keine ausreichenden Sicherheiten vereinbart worden sind, kann dies als Forderungsverzicht gewertet werden, wodurch eine verdeckte Ausschüttung riskiert wird.Ausmaß der verdeckten Ausschüttung
Ist das Verrechnungskonto nicht fremdüblich als Darlehen ausgestaltet, besteht das Risiko der steuerlichen Umqualifizierung in eine verdeckte Ausschüttung mit der Pflicht, Kapitalertragsteuer abzuziehen bzw. die Steuer zu erklären und an das Finanzamt zu überweisen. In einem solchen Fall wäre sodann entweder der gesamte Verrechnungskontostand oder auch nur der fremdunübliche Teil eine verdeckte Ausschüttung.Unter Umständen kann ein Kontokorrentstand bis zur Höhe der zu erwartenden Gewinnausschüttungen als fremdübliches Darlehen gegenüber dem:der Gesellschafter:in akzeptiert werden. Erst ein darüber hinausgehender „Entnahmebetrag“ riskiert die verdeckte Ausschüttung.
In manchen Fällen wird sogar lediglich der Teil der fremdunüblichen Zinsdifferenz als verdeckte Gewinnausschüttung interpretiert. Die verdeckte Ausschüttung entspricht in diesem Fall der Differenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz und dem fremdüblichen Zinssatz. Als Beispiel wird nun die jüngste BFG-Entscheidung vom 18.3.2025 (RV/7100510/2020) umrissen.
Aktuelle BFG-Entscheidung zur Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos
Sachverhalt
Dem Alleingesellschafter einer GmbH wurden in den Jahren 2015 bis 2017 Geldmittel der Gesellschaft überlassen, die über ein Gesellschafter-Verrechnungskonto erfasst wurden. Hinsichtlich der Geldmittelüberlassung wurden keine schriftlichen Aufzeichnungen geführt und zudem keine Vereinbarungen zu Rückzahlungsterminen, Zinsfälligkeiten oder Sicherheiten getroffen. Es erfolgte eine jährliche Verzinsung von 1,5% des Saldos am Verrechnungskonto. Im Zeitraum der Geldmittelüberlassungen weist die Gesellschaft eine langfristig stabile Ertragslage und hohe Gewinnvorträge auf.Ansicht der Finanzverwaltung
Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist aufgrund der fehlenden Dokumentation von einer kurzfristigen Geldmittelüberlassung auszugehen. Die Höhe der Verzinsung hat demzufolge einem kurzfristigen Kontokorrentkredit zu entsprechen. Des Weiteren muss die Bonität des Gesellschafters ausreichend sein, um die Forderung innerhalb eines Jahres begleichen zu können. Aufgrund der Alleingesellschafterstellung und der Gewinn- und Ertragslage der Gesellschaft konnte eine ausreichende Bonität des Gesellschafters nachgewiesen werden. Demnach lag keine verdeckte Ausschüttung im Ausmaß der gesamten Geldmittelüberlassung vor, jedoch in Höhe der Zinsdifferenz. Die Finanzverwaltung meinte, ein marktüblicher Zinssatz in Höhe von 6% für einen kurzfristigen Kontokorrentkredit sei angemessen und berücksichtige die Differenz zwischen dem vereinbarten und dem fremdüblichen Zinssatz als verdeckte Ausschüttung.Schlussendliche Entscheidung des BFG
Das BFG hatte lediglich hinsichtlich der Höhe des fremdüblichen Zinssatzes eine andere Ansicht als die Finanzverwaltung. Als fremdüblicher Zinssatz wurde ein geeigneter Zinssatz herangezogen, der dem Kapitalmarkt im Zeitraum von 2015-2017 entsprach. Im Zuge dessen wurde auf Basis der von der OeNB veröffentlichten Zinssätze für Kreditgeschäfte für Neugeschäfte ein fremdüblicher Zinssatz i.H.v. rund 2% festgelegt. Die verdeckte Ausschüttung lag somit nur in Höhe der geringeren Zinsdifferenz vor und ist mit einem Kapitalertragssteuersatz in Höhe von 27,5% zu besteuern.Fazit
Gesellschafter:innen einer GmbH stehen grundsätzlich nur die gesellschaftsrechtlich beschlossenen Gewinnausschüttungen zu. „Privatentnahmen“ als solche sind nicht möglich. Zahlungen für Gesellschafter:innen aus privaten Gründen und dadurch resultierende Gesellschafter-Verrechnungskontenstände sind somit nichts anderes als ein Darlehen gegenüber dem:der Gesellschafter:in. Die Fremdüblichkeitskriterien an ein Darlehen sollten eingehalten werden, um das Risiko einer steuerpflichtigen verdeckten Ausschüttung zu reduzieren. Wenn darlehensübliche Modalitäten fehlen und keinerlei Dokumentation vorhanden ist, wird eine steuerpflichtige verdeckte Ausschüttung riskiert.
Wir empfehlen, die Geldmittelüberlassung vollständig und schriftlich zu vereinbaren, inklusive Rückzahlungsmodalitäten, Fälligkeitsterminen, Kreditrahmen und einem fremdüblichen Zinssatz. Bei hohen Beträgen können außerdem Sicherheiten erforderlich sein. Zudem sollte die ausreichende Bonität des:der Gesellschafters:in dokumentiert werden. Als ersten Ansatzpunkt für eine fremdübliche Zinshöhe können die von der Österreichischen Nationalbank ermittelten Kreditzinssätze für Neugeschäfte hilfreich sein (hier abrufbar)
Unsere Expert:innen stehen Ihnen gerne bei Fragen zu Ihrem konkreten Fall zur Verfügung!
Autor:
Francisco Lim

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