Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 (Regierungsvorlage) 


Veröffentlicht: 
Ansprechperson(en): Andreas Reisinger, Lorenz Schilling

Die Bundesregierung hat eine Einigung über das geplante Betrugsbekämpfungspaket erzielt. Das Gesetzespaket zur Betrugsbekämpfung besteht aus drei Teilen für die Bereiche Steuern, Daten und Sozialabgaben und soll nach dem aktuellen Plan größtenteils bereits mit 1.1.2026 in Kraft treten. Im Folgenden werden die wesentlichsten und praxisrelevantesten Änderungen kurz dargestellt: 

 

Erhöhung der Haftungssätze bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen durch Arbeitskräfteüberlassung 

Nach der aktuell geltenden Rechtslage haftet ein Unternehmen für lohnabhängige Abgaben sowie für Sozialversicherungsbeiträge des Auftragnehmers, wenn es eine Bauleistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt. Derzeit beträgt der Haftungssatz bis zu 5% des geleisteten Werklohns für lohnabhängige Abgaben bzw. 20% für Sozialversicherungsbeiträge. Diese Haftung entfällt, wenn der Haftungsbetrag direkt einbehalten und an das Dienstleistungszentrum der ÖGK überwiesen wird oder das auftragnehmende Unternehmen in der HFU-Liste eingetragen ist. 

Ab 1.1.2026 sollen die Haftungssätze dann erhöht werden, wenn eine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt: 

  • für lohnabhängige Abgaben auf 8% des geleisteten Werklohns sowie 
  • für Sozialversicherungsbeiträge auf 32% des geleisteten Werklohns 

 

Kein Vorsteuerabzug bei der Vermietung von „besonders repräsentativen Grundstücken“ (Luxusimmobilien) 

Bei der Vermietung von Immobilien zu Wohnzwecken kann grundsätzlich ein Vorsteuerabzug von 10% geltend gemacht werden. Das Betrugsbekämpfungspaket sieht nun vor, dass künftig der Vorsteuerabzug bei „besonders repräsentativen Grundstücken“ nicht mehr zulässig sein soll. Ein Grundstück gilt nach dem Gesetzesentwurf dann als besonders repräsentativ, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das Grundstück sowie Nebengebäude und andere Bauwerke innerhalb von fünf Jahren mehr als EUR 2.000.000 betragen. Bei großen Vermietungsobjekten wie z.B. Zinshäusern gilt diese Kostengrenze für jede einzelne Mietwohnung.  

Diese Neuregelung soll bereits mit 1.1.2026 in Kraft treten und ist auf Immobilien anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt hergestellt oder angeschafft wurden.  

 

 Änderungen im Finanzstrafrecht  

  • Erhöhung der Wertgrenze für einen Verkürzungszuschlag nach § 30a FinStrG 

Nach der aktuellen Rechtslage können finanzstrafrechtliche Konsequenzen bei Abgabennachforderungen, die im Rahmen von Betriebsprüfungen festgestellt werden, durch die freiwillige Zahlung eines Verkürzungszuschlags von 10% des gesamten Nachforderungsbetrags vermieden werden. Voraussetzung dafür ist derzeit, dass die gesamten Abgabennachforderungen EUR 33.000 nicht überschreiten.  

Nunmehr ist geplant, diese Wertgrenze auf EUR 100.000 zu erhöhen. Bei Prüfungen über mehrere Jahre darf die Nachforderung im einzelnen Veranlagungszeitraum jedoch höchstens EUR 33.000 betragen. Liegen die Abgabennachforderungen unter EUR 50.000, bleibt der Verkürzungszuschlag bei 10% des gesamten Nachforderungsbetrags. Übersteigen die Abgabennachforderungen EUR 50.000, so steigt der Verkürzungszuschlag auf 15% des gesamten Nachforderungsbetrags. 

 

  • Einführung eines Straftatbestands für Geltendmachung zu hoher Verluste 

Nach der derzeitigen Rechtslage liegt eine Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG nur dann vor, wenn im betroffenen Zeitraum Abgaben tatsächlich verkürzt werden. Dies ist i.d.R. erst dann der Fall, wenn Abgaben aufgrund einer unrichtigen Steuererklärung zu niedrig festgesetzt werden. Wenn jedoch nur zu hohe Verluste angegeben werden und auch bei einer korrekten Erklärung keine Steuern gezahlt werden müssten, ist die Abgabe der unrichtigen Steuererklärung derzeit nach der herrschenden Auffassung nicht strafbar. Die Strafbarkeit tritt erst später ein, wenn diese Verluste tatsächlich verwertet werden.  

Nach dem aktuellen Gesetzesentwurf sollen künftig auch zu Unrecht angegebene Verluste finanzstrafrechtlich verfolgt werden. Dieser überhöhte Verlust soll genauso behandelt werden wie die Angabe zu geringer Einkünfte und eine damit verbundene Abgabenverkürzung. Der Verkürzungsbetrag soll dem Abgabenbetrag entsprechen, der sich durch Anwendung des für das jeweilige Jahr geltenden Steuertarifs auf den Betrag des zu Unrecht erklärten Verlusts ergibt. Diese Änderung soll für Steuererklärungen gelten, die ab dem 1.1.2026 eingereicht werden. 

 

Änderungen in der Bundesabgabenordnung 

  • Barzahlungen von Steuern werden eingeschränkt 

Es ist geplant, eine neue Regelung in der Bundesabgabenordnung einzuführen, die Barzahlungen von Abgaben auf maximal EUR 10.000 pro Tag begrenzt. Bisher gab es keine solchen Obergrenzen. 

 

  • Abgaben werden im Insolvenzverfahren anfechtungsfest  

Ab dem 1.1.2026 sollen die entrichtete Umsatzsteuer, Lohnsteuer und (in bestimmten Fällen) Kapitalertragsteuer, die vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an die Finanzverwaltung gezahlt wurden, von den Anfechtungstatbeständen der Insolvenzordnung ausgenommen werden. Auch Pfandrechte oder andere Sicherheiten, die zur Absicherung dieser Abgaben bestellt wurden, sollen nicht mehr anfechtbar sein.  

Außerdem wird im Insolvenzverfahren der Erlös aus der Verwertung von Liegenschaften, die einem Absonderungsanspruch (zum Beispiel Pfandrechte) unterliegen, künftig auch zur Begleichung der Immobilienertragsteuer verwendet werden können. 

 

Änderung des COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetzes (COFAG-NoAG) 

  • Aufrechnung mit fälligen Abgabenrückständen 

Geplant ist, dass der Bund künftig finanzielle Leistungen, die im Rahmen eines Fördervertrags gewährt werden, mit fälligen Abgabenrückständen verrechnen kann. Diese Aufrechnung soll dabei nach den zivilrechtlichen Vorschriften erfolgen. Das bedeutet, dass der Bund berechtigt ist, Zahlungen für Förderungen direkt mit offenen Abgabenforderungen zu saldieren.  

 

  • Einführung eines Krypto-Meldepflichtgesetz (Krypto-MPfG) 

Geplant ist die Einführung eines neuen Krypto-Meldepflichtgesetzes, das eine Meldepflicht für Anbieter von Kryptodienstleistungen vorsieht. Künftig müssen alle Anbieter:innen, die im Inland gemäß der MiCA-Verordnung zugelassen oder berechtigt sind, Kryptodienstleistungen zu erbringen, Transaktionen melden. Diese Regelung soll sowohl für grenzüberschreitende als auch für nationale Transaktionen gelten. 

Die Meldepflicht besteht dann, wenn ein Bezug zum Inland besteht, etwa durch die steuerliche Ansässigkeit von Kund:innen. Bei Verletzung der vorgesehenen Meldepflichten sollen Strafen von bis zu EUR 200.000 verhängt werden können. 

Daneben sind Registrierungs- und Sorgfaltspflichten vorgesehen, deren Verletzung ebenfalls mit einer Strafe in Höhe von bis zu EUR 200.000 geahndet werden soll. 

 

  • Änderung des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes (GMSG) 

Geplant ist eine Erweiterung der bestehenden Sorgfalts-, und Meldepflichten für Finanzinstitute im Rahmen des GMSG. In Zukunft sollen auch neue digitale Finanzprodukte wie elektronisches Geld oder Kryptowerte meldepflichtig werden. Kund:innen oder Kontoinhaber:innen werden künftig dazu verpflichtet, auf Aufforderung eines Finanzinstituts alle relevanten Unterlagen und Informationen zu ihrem GMSG-Status vollständig und korrekt zur Verfügung zu stellen. Bei Verstößen gegen die Meldepflichten oder Sorgfaltsverpflichtungen können Strafen bis zu EUR 200.000 verhängt werden. Erstmals können auch Kontoinhaber:innen mit Geldstrafen bis zu EUR 5.000 belegt werden, wenn sie dem Finanzinstitut Unterlagen und Informationen nicht, unrichtig oder unvollständig übermitteln. 

 

  • Änderung des EU-Amtshilfegesetzes 

Geplant ist unter anderem eine Erweiterung des automatischen Informationsaustauschs, die künftig bestimmte Einkunftsarten sowie grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen zur Verrechnungspreisgestaltung umfassen soll. 

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