Abkommensrechtliche Einordnung einer Abfindung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland

BFG weist Österreich das Besteuerungsrecht zu


Veröffentlicht: 
Ansprechperson(en): Florian Meindl , Manfred Mauk
Das österreichische Bundesfinanzgericht (BFG) hat in seiner Entscheidung vom 28.4.2025 beschlossen, dass eine einmalige Kapitalabfindung aus einer deutschen betrieblichen Altersvorsorge auch in Österreich besteuert werden kann, wenn die Empfängerin in Österreich ansässig ist - unabhängig davon, ob in Deutschland bereits Lohnsteuer einbehalten wurde. 
 

Sachverhalt: Betriebliche Altersvorsorge und Einmalzahlung

Die Beschwerdeführerin war zwischen 2000 und 2007 in Deutschland tätig und im Streitjahr 2017 in Österreich ansässig. Während ihres aktiven Dienstverhältnisses zahlte der deutsche Arbeitgeber monatliche Beiträge in eine deutsche Pensionskasse ein. Nach Eintritt in den Ruhestand wurde ihr eine einmalige Kapitalabfindung von ca. EUR 15.580 ausgezahlt, auf die in Deutschland bereits Lohnsteuer, Kirchensteuer und ein Solidaritätszuschlag einbehalten wurden. Zunächst informierte das österreichische Finanzamt, dass die Zahlung in Österreich nicht steuerpflichtig sei. Nach Bekanntwerden der Einkünfte durch den internationalen Informationsaustausch wurde jedoch nachträglich eine Besteuerung in Österreich festgesetzt.
 

Entscheidung des BFG: Art 18 Doppelbesteuerungsabkommen-Deutschland (Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen) anwendbar

Das BFG hat entschieden, dass Österreich sämtliche grenzüberschreitende Zahlungen, die Versorgungscharakter aufweisen, unter bestimmten Voraussetzungen besteuern darf, weil der Wortlaut „ähnliche Vergütungen“ in Art 18 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Deutschland auch Einmalzahlungen umfasst. Laut der Entscheidung des BFG sind Einmalzahlungen dann unter Art 18 DBA-DE zu subsumieren, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
  • Die Zahlung erfolgt nach dem Übertritt in den Ruhestand.
  • Die Zahlung weist Versorgungscharakter auf (z.B. betriebliche Altersvorsorge).
  • Es besteht kein Zusammenhang mehr mit einer aktiven Tätigkeit.

Irrelevant für die Beurteilung sind der Zeitpunkt der Auszahlung, die Art der Finanzierung und der Einbehalt deutscher Lohnsteuer – letzterer führt nicht zu einer Minderung der österreichischen Steuerpflicht. 

Allerdings betont das BFG auch die Einzelfallabhängigkeit: Die Abgrenzung zwischen Zahlungen mit Versorgungscharakter und solchen, die Lohnnachzahlungen oder Abfertigungen darstellen, ist häufig komplex. Der Kontext – z. B. Lebensunterhaltssicherung, Überbrückung zur Pension oder Absicherung naher Angehöriger – kann die Zuordnung erheblich beeinflussen.
 

Für die Praxis:

Die Entscheidung des BFG (28. 4. 2025, RV/2100873/2019) erweitert den Anwendungsbereich von Art 18 DBA-Deutschland auf Abfindungen aus betrieblichen Altersvorsorgen mit Versorgungscharakter. Das bedeutet, dass eine Einmalzahlung im Ruhestand auch ohne laufende Rentenzahlung steuerpflichtig im Ansässigkeitsstaat sein kann. Der Versorgungszweck ist der maßgebliche Anknüpfungspunkt für die Zuordnung des Besteuerungsrechts nach Österreich. Steuerpflichtige sollten sich bewusst sein, dass selbst bei vorangegangener gegenteiliger Auskunft der Behörde eine spätere Besteuerung nicht ausgeschlossen ist – insbesondere ausgelöst durch den automatischen internationalen Informationsaustausch.
 

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