Verpflichtende Umstellung auf elektronische Zustellung in FinanzOnline ab 3.9.2025


Veröffentlicht: 
Ansprechperson(en): Andreas Reisinger, Lorenz Schilling
Ab 3.9.2025 erfolgt die Zustellung von Schriftstücken an Unternehmen, die zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung verpflichtet sind, ausschließlich elektronisch über FinanzOnline. Ein „Opt-out“, d.h. ein Verzicht auf elektronische Zustellung, verliert mit 1. September seine Gültigkeit und ist künftig nicht mehr möglich.  
 

Was Sie jetzt wissen sollten

Unternehmer:innen, die in FinanzOnline registriert sind und Umsatzsteuererklärungen abgeben müssen bzw. nicht unter die Kleinunternehmerregelung fallen oder auf diese verzichtet haben, müssen nach dem Budgetbegleitgesetz 2025 ab dem 3.9.2025 alle Dokumente auf elektronischem Weg über die Databox in FinanzOnline empfangen. Ein Verzicht auf die elektronische Zustellung ist für diese Personengruppe nicht mehr möglich. Ein allenfalls bereits abgegebener Verzicht auf die elektronische Zustellung verliert mit 1.9.2025 seine Wirksamkeit.
Sollte die Verpflichtung zur Einreichung einer Umsatzsteuererklärung zu einem späteren Zeitpunkt wegfallen, werden Zustellungen bis auf Weiteres weiterhin elektronisch in FinanzOnline vorgenommen. Ab diesem Zeitpunkt besteht jedoch wieder die Möglichkeit, auf die elektronische Zustellung zu verzichten.
 

Zustellung von Schriftstücken in der DataBox

Schriftstücke gelten grundsätzlich bereits mit der Ablage in der DataBox als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt beginnen auch die gesetzlichen Fristen zu laufen - auf eine tatsächliche Kenntnisnahme der Empfänger:innen kommt es dabei nicht an. Das bedeutet, dass die Rechtsmittelfrist betreffend eines Bescheids oder allfällige Zahlungsfristen mit der Zustellung via FinanzOnline zu laufen beginnen. Wenn eine:r Abgabepflichtige:r erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist Einsicht in die DataBox nimmt und so verspätet von der Zustellung erfährt, kann keine Bescheidbeschwerde mehr erhoben werden. 
Sofern eine aktuelle E-Mail-Adresse hinterlegt und die Benachrichtigungsfunktion aktiviert ist, wird der:die Adressat:in per E-Mail über neue Eingänge im Postfach benachrichtigt. Wenn einem:r Steuerberater:in eine Zustellungsvollmacht erteilt wurde, erhalten diese weiterhin die Zustellungen von Schriftstücken betreffend aller laufenden Abgaben und können zeitgerecht notwendige Maßnahmen ergreifen. 
 

Wann Sie Handlungsbedarf haben

Für Sie besteht Handlungsbedarf, wenn Sie
  • über einen Zugang zu FinanzOnline verfügen und
  • Umsatzsteuererklärungen abgeben (und nicht unter die Kleinunternehmerregelung fallen).

In diesem Fall werden zukünftig sämtliche Schriftstücke des Finanzamts ausschließlich elektronisch zugestellt.
 

Das sollten Sie tun

  • Überprüfen Sie, ob eine E-Mail-Adresse zur Information über Posteingänge in FinanzOnline hinterlegt ist und aktivieren Sie gegebenenfalls unbedingt die E-Mail-Benachrichtigung oder
  • erteilen Sie Ihrem:r Steuerberater:in eine Zustellvollmacht.

So können Sie selbst oder Ihr:e Steuerberater:in für Sie sicherstellen, dass keine wichtigen Eingänge übersehen und Fristen versäumt werden.
 

BDOtipp: Damit Sie sich künftig nicht mehr selbst um Zustellungen kümmern müssen, können wir das ganz einfach für Sie übernehmen. Mit einer Zustellvollmacht landet alles direkt bei uns – sicher, schnell und ohne Zusatzaufwand für Sie. Wenn Sie möchten, können wir das gleich erledigen.


Bei weiteren Fragen oder Unklarheiten stehen wir gerne zur Verfügung!

Ansprechperson(en)


Autor

WanzenböckLukas Wanzenböck
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