Erhöhung des Investitionsfreibetrag final


Veröffentlicht: 
Ansprechperson(en): Viktoria Oberrader , Karl Stückler
Vor wenigen Wochen haben wir Sie über die geplante Erhöhung des Investitionsfreibetrags informiert. Ziel der Erhöhung ist einerseits die Stärkung der Konjunktur und andererseits, Investitionen anzuregen.
Der Nationalrat hat die befristete Erhöhung nun am 15.10.2025 mit wenigen Änderungen beschlossen und der Beschluss wird daher unverzüglich dem Bundesrat vorgelegt. Durch die Veröffentlichung im BGBl I 79/2025 ist die Bestimmung zur Erhöhung in Kraft getreten und wurde in § 124b Z 480 EStG ergänzend zu § 11 EStG umgesetzt. Für Investitionskalkulationen und -entscheidungen sollten Unternehmer:innen die Erhöhung des Investitionsfreibetrags bereits bedenken. 

 

Änderungen des Investitionsfreibetrags im Detail

Der Investitionsfreibetrag gem. § 11 EStG ist eine bestehende Steuerbegünstigung zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens. Voraussetzungen zur Geltendmachung sind Wirtschaftsgüter, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren vorweisen, soweit diese einem inländischen Betrieb oder einer Betriebsstätte zugerechnet werden. 
Ausgenommen von der Anwendung des Investitionsfreibetrages sind unter anderem:
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Abschreibung vorgesehen ist (Gebäude, PKW etc.); jedoch darf der Investitionsfreibetrag für Elektroautos, d.h. Kraftfahrzeuge mit CO2-Emissionen von 0 Gramm pro Kilometer, geltend gemacht werden (Hinweis: auch für Elektro-PKW Tageszulassungen/Vorführwägen ist der Investitionsfreibetrag möglich).
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter, die im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter; ausgenommen die Bereiche Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life Science
  • Anlagen, die der Förderung/dem Transport/der Speicherung fossiler Energieträger dienen
  • Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht wird – bei natürlichen Personen ist daher zwischen den beiden Begünstigungen abzuwägen

Die Wirtschaftsgüter werden im Jahr der Anschaffung – zusätzlich zur normalen Abschreibung – mit einem besonderen steuerlichen Freibetrag gefördert. Maximal begünstigt sind Kosten von EUR 1 Mio. pro Betrieb. Durch die Gesetzesänderung soll der Investitionsfreibetrag für Investitionen erhöht werden, die den Voraussetzungen entsprechen. Bislang wurden Investitionen mit einem Freibetrag von 10% der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gefördert. Bei klimafreundlichen Investitionen, die dem Bereich der Ökologisierung zuordenbar sind, gilt bisher ein Freibetrag von 15%. Wenn z.B. eine GmbH mit 10% begünstigten Anschaffungen in Höhe von mindestens EUR 1 Mio. tätigt, bedeutet dies eine Steuerersparnis von derzeit EUR 23.000 (EUR 1.000.000 Anschaffungskosten * 10% Investitionsfreibetrag * 23% Körperschaftsteuer).

Mit der Gesetzesänderung sollen Investitionen im Zeitraum von 01.11.2025 bis Ende des Jahrs 2026 noch stärker unterstützt und gefördert werden. In diesem Zeitraum erhöht sich der Freibetrag für Investitionen auf 20% bzw. für klimafreundliche auf 22%. 

Findet die Anschaffung/Herstellung vor bzw. nach dem begünstigten Zeitraum statt, so sind nur jene aktivierten Teilbeträge von Investitionen mit dem erhöhten Freibetrag berücksichtigbar, die von 1.11.2025 bis 31.12.2026 getätigt werden und den aliquoten Jahreshöchstbetrag nicht übersteigen. Für Anschaffungen/Herstellungen im Zeitraum November und Dezember 2025 wurde ein zusätzliches Wahlrecht eingeführt, das für eine optimale Ausnutzung der Höchstgrenze von begünstigten Investitionen interessant sein kann: Wenn Investitionen von November und Dezember 2025 den aliquoten Höchstbetrag von EUR 166.667 (Anteil an EUR 1 Mio. Höchstgrenze aliquotiert auf zwei Monate) überschreiten, kann der übersteigende Teil freiwillig entweder den Vormonaten zum generell geltenden Freibetrag (10% bzw. 15%) zugeordnet oder in das nächste Wirtschaftsjahr 2026 als begünstigte Investition (20% bzw. 22%) vorgetragen werden.
 

Autor:  
 
Oliver Freller
oliver.freller@bdo.at
+43 5 70 375 - 4292

Ansprechperson(en)

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