Mit unserem quartalsweisen Umsatzsteuer-Update informieren wir Sie kompakt über die wichtigsten Neuerungen aus den Bereichen Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung im Bereich des Umsatzsteuerrechts.
Innerstaatliche Gesetzgebung
- Das derzeit als Regierungsvorlage vorliegende Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 sieht eine Abschaffung des Vorsteuerabzugs für „Luxusimmobilien“ für Wohnzwecke – gesetzlich bezeichnet als „besonders repräsentative Gebäude für Wohnzweck“ – vor. Als derartige besonders repräsentative Gebäude gelten Immobilien, deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (inkl. Kosten für den Grund und Nebengebäude) EUR 2 Mio. übersteigen. Die Vermietung dieser Gebäude wird steuerfrei gestellt, wodurch im Gegenzug der Vorsteuerabzug aus Vorleistungen (insbesondere Errichtungskosten) entfällt. Die Neuregelung soll nur für Gebäude gelten, die nach dem 31.12.2025 neu angeschafft bzw. hergestellt werden. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
- Das derzeit ebenfalls als Regierungsvorlage vorliegende AbgÄG 2025 sieht keine grundlegenden Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer vor. Eine Präzisierung soll – im Anschluss an die jüngste EuGH-Rechtsprechung – bei der Steuerschuld kraft Rechnungslegung gem. § 11 Abs. 12 UStG erfolgen: Diese Form der Steuerschuld kraft Rechnungslegung besteht nicht mehr gegenüber Nichtunternehmer:innen (B2C-Bereich), sondern nur mehr im B2B-Bereich. Zu letzterem wird klargestellt, dass gegenüber unternehmerischen Leistungsempfänger:innen immer eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung besteht, auch wenn diese nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind oder die Leistung für private Zwecke beziehen (so zuletzt auch VwGH 30.9.2025, Ro 2023/13/0014). Eine Beseitigung der Steuerschuld kraft Rechnungslegung durch Rechnungsberichtigung ist – mit Wirkung ex nunc – unverändert möglich. Auch hier bleibt die Gesetzwerdung abzuwarten.
Finanzverwaltung
- Das BMF hat den Entwurf des Umsatzsteuerrichtlinien-Wartungserlasses 2025 veröffentlicht. Vorgesehen darin ist hauptsächlich die Einarbeitung von unterjährig ergangenen Erlässen, gesetzlichen Änderungen sowie aktueller Rechtsprechung. Die Endfassung wird üblicherweise kurz vor Weihnachten publiziert. Wir werden über diese im neuen Jahr detailliert berichten.
Europäische Union
BFG und VwGH haben zwei neue Vorabentscheidungsersuchen zu höchst praxisrelevanten umsatzsteuerlichen Fragestellungen an den EuGH gerichtet:- Das BFG (18.9.2025, RE/2100001/2025) ersucht den EuGH um Klärung der Frage, ob die ausländische Kund:innen-UID-Nr. in der seit 1.1.2020 geltenden Rechtslage tatsächlich eine materielle Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche (ig) Lieferungen ist. In diesem Zusammenhang möchte das BFG insbesondere wissen, ob eine nachträgliche Inanspruchnahme der Steuerbefreiung durch den:die leistende:n Unternehmer:in zulässig ist, wenn zunächst mangels ausländischer Kund:innen-UID-Nr mit österreichischer USt fakturiert wurde, der:die Kund:in aber nachträglich doch noch eine ausländische UID-Nr. bekannt gibt. Zudem fragt das BFG, ob der:die Leistungsempfänger:in aus einer wegen nicht erfüllter Voraussetzungen verrechneten USt bei innergemeinschaftlichen Lieferungen zum VSt-Abzug berechtigt ist und wie die (allfällige) Rechnungsberichtigungsmöglichkeit durch den:die Leistende:n einerseits und eine (allfällige) Vorsteuerabzugsberechtigung durch den:die Leistungsempfänger:in andererseits zusammenspielen.
- Praxishinweis: Die Finanzverwaltung erlaubt derzeit in Rz 3992a UStR unter bestimmten Voraussetzungen eine Rechnungsberichtigung bei nachträglicher Vorlage der ausländischen Kund:innen-UID-Nr.; ein Vorsteuerabzug durch den:die Leistungsempfänger:in wird von der Finanzverwaltung abgelehnt.
- Ein Dreiecksgeschäft mit einem:r österreichischen Unternehmer:in als Zwischenhändler:in gilt insbesondere dann als „missglückt“, wenn der:die österreichische Unternehmer:in in seiner:ihrer Ausgangsrechnung nicht auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts und den Übergang der Steuerschuld auf den:die Leistungsempfänger:in hinweist. Konsequenz daraus ist das Vorliegen eines „fiktiven“, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden ig Erwerbs in Österreich wegen Verwendung der österreichischen UID-Nummer. Der EuGH hat bereits festgestellt, dass dieser fiktive ig Erwerb durch Rechnungsberichtigung nicht mit Rückwirkung (ex tunc) beseitigt werden kann (EuGH 8.12.2022, C-247/21, Luxury Trust). Der VwGH (7.10.2025, Ro 2024/15/0007) richtet nunmehr die Frage an den EuGH, ob der fiktive ig Erwerb durch Rechnungsberichtigung zumindest mit Wirkung ex nunc beseitigt werden kann. Das BFG (7.12.2023, RV/6101039/2015) hat dies in erster Instanz für zulässig erachtet.
- Praxishinweis: Der Ausgang des Verfahrens dürfte für zahlreiche Unternehmer:innen relevant sein, da missglückte Dreiecksgeschäfte häufige Betriebsprüfungsfeststellungen mit hohen betraglichen Auswirkungen darstellen. Sollte der EuGH eine Korrektur durch Rechnungsberichtigung mit Wirkung ex nunc nicht zulassen, kann eine Beseitigung des fiktiven ig Erwerbs in Österreich nur durch Nacherklärung des tatsächlichen ig Erwerbs im EU-Bestimmungsland erfolgen.
Rechtsprechung des BFG
- Was sich im Frühjahr schon angedeutet hat (vgl. USt-News Q2/2025), spricht das BFG (30.9.2025, RV/5100282/2019) nun dezidiert aus: Der Leistungsort des Entnahmeeigenverbrauchs soll grundsätzlich am Unternehmenssitz liegen. Dies bedeutete im entscheidenden Fall österreichische USt für die Entnahme eines Boots, das im Zeitpunkt der Entnahme im EU-Ausland lag (und auch nie mit österreichischer USt vorbelastet war). In der Literatur und der Rechtsprechung wird der Leistungsort des Eigenverbrauchs allerdings unterschiedlich beurteilt und teils auch – mit guten Argumenten – eine Anwendung der bei Entgeltlichkeit geltenden Leistungsortregeln gefordert. Das letzte Wort in dieser Sache könnte also noch nicht gesprochen sein.
- Verfällt das Guthaben eines:r Kund:in bei einem:r Unternehmer:in – im konkreten Fall Guthaben i.Z.m. „Handy-Wertkarten“ -, so liegt aus Sicht des BFG (30.9.2025, RV/7105962/2018) dennoch – auch hinsichtlich des verfallenen Betrags – umsatzsteuerpflichtiges Entgelt vor. Eine Parteienrevision ist bereits anhängig.
- Die (temporäre) Vermietung eines „Luxuschalets“ an Tourist:innen unterliegt als Beherbergungsleistung der 10%igen USt. Im Gegenzug steht aus der Errichtung und laufenden Aufwendungen der VSt-Abzug zu. Dies gilt nach einem neuen Erkenntnis des BFG (24.10.2025, RV/3100061/2021) auch dann, wenn dauerhaft Verluste erzielt werden und ertragsteuerlich Liebhaberei vorliegt. Denn eine Liebhabereiprüfung gibt es umsatzsteuerlich zwar bei Vermietungsumsätzen, nicht aber bei Beherbergungsleistungen.
- Der Verspätungszuschlag für die verspätete oder unterlassene ZM-Abgabe beträgt maximal 1% der Bemessungsgrundlage, maximal jedoch EUR 2.200 pro Erklärung. Bei der Festsetzung sind im Rahmen der Ermessensübung Faktoren wie der Verschuldensgrad, das Ausmaß der Verspätung und das bisherige steuerliche Verhalten zu berücksichtigen. Das BFG hat in einem jüngst ergangenen Erkenntnis (BFG 7.7.2025, RV/4100049/2025) bei bloß leichter Fahrlässigkeit den Verspätungszuschlag auf 0,35% herabgesetzt. Der Höchstbetrag von EUR 2.200 erfährt aber keine aliquote Kürzung.
- Praxishinweis: Der Verspätungszuschlag darf nur bei Nichtabgabe einer ZM, nicht aber bei einer inhaltlich unrichtigen ZM verhängt werden.
Rechtsprechung des VwGH
- Wurde eine fakturierte Leistung überhaupt nicht erbracht, so steht dem:der (vermeintlichen) Leistungsempfänger:in bereits aus diesem Grund kein VSt-Abzug zu. Die Frage der Gutgläubigkeit des:der Leistungsempfängers:in stellt sich bei fehlender Leistungserbringung von vornherein nicht (VwGH 18.8.2025, Ra 2023/13/0006).
- Leistungen eines:r ausländischen Unternehmers:in an einen österreichischen Zahlungsdienstleister i.Z.m. Bargeldbehebungen an Bankomaten und die Ausgabe von Bankomatkarten stellen keinen steuerbefreiten Finanzumsatz dar (VwGH 28.8.2025, Ra 2024/13/0094; 2.10.2025, Ra 2024/13/0119).
- Bei einem Reihengeschäft mit Transportbeauftragung durch den:die mittlere:n Unternehmer:in kann abweichend von der Grundregel auch in der alten Rechtslage (vor 1.1.2020) – abhängig von den konkreten Umständen des Falls – die zweite Lieferung die bewegte Lieferung sein (VwGH 7.10.2025, Ra 2023/15/0100).
- Praxishinweis: Seit 1.1.2020 hat der:die mittlere, den Transport beauftragende Unternehmer:in ein gesetzliches Wahlrecht (vgl. § 3 Abs. 15 Z1 UStG), entweder die Lieferung an ihn:sie oder aber die Lieferung durch ihn:sie als bewegte Lieferung im Reihengeschäft zu behandeln.
- Leistungen eines:r Tierbestatters:in (Kremierung, Transport, Abschiedszeremonie, Trauerarbeit etc.) stellen eine einheitliche wirtschaftliche Leistung dar, die nicht dem ermäßigten Steuersatz für Müllbeseitigung, sondern dem Normalsteuersatz unterliegt (VwGH 24.6.2025, Ro 2024/15/0006).
