Steuern
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Im Rahmen einer Ehescheidung kann es zu verschiedenen Kosten kommen, die bei den involvierten Parteien unter Umständen auch steuerliche Auswirkungen haben. Oft sind diese aber nicht immer auf den ersten Blick erkennbar.
Grundsätzlich in Frage käme eine Einstufung als außergewöhnliche Belastung für den:die Steuerpflichtige:n. Solche außergewöhnlichen Belastungen können grundsätzlich bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß den Vorgaben von Gesetzgebung, Judikatur sowie Finanzverwaltung unter Berücksichtigung eines allfälligen Selbstbehaltes von der Steuer abgesetzt werden.
Außergewöhnlich ist eine Belastung nur dann, wenn die Belastung im Vergleich zu der Mehrzahl der restlichen Steuerpflichtigen aus den gleichen Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen höher ausfällt. Dabei wird auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des:der Steuerpflichtigen durch die Anwendung eines Selbstbehalts in die Berechnung mitaufgenommen. So soll gewährleistet werden, dass Personen mit niedrigeren Einkommen eher in den Genuss der Absetzbarkeit gelangen.
Darüber hinaus muss diese zusätzliche Belastung auch zwangsläufig sein. Es darf dem:der Steuerpflichtigen nicht möglich sein, sich der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen zu entziehen. Dies ist unter anderem dann nicht der Fall, wenn sich der:die Steuerpflichtige freiwillig diesen Belastungen aussetzt.
Genau hier besteht das Problem: Gemäß Verwaltungsgerichtshof ist diese Zwangsläufigkeit bei Prozessführungen im Allgemeinen nicht gegeben (der VwGH räumt jedoch gleichzeitig ein, dass sich eine allgemeine Regel bei aufgezwungener Prozessführung nicht aufstellen lässt). Wird einem:einer Steuerpflichtigen die Ehescheidung aufgezwungen, dann können diese Prozesskosten nur dann zwangsläufig sein, wenn das Hinzuziehen eines Rechtsanwalts im konkreten Einzelfall aus besonderen Gründen unbedingt erforderlich ist (vgl. VwGH 22.06.2022, Ra 2020/13/0047).
Außerdem hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in einigen Entscheidungen mit Prozesskosten im Zusammenhang mit einer Ehescheidung befasst. So sind z.B. Prozesskosten im Zusammenhang mit einer einvernehmlichen Ehescheidung oder Aufwendungen wegen eines offenkundig aussichtslosen streitigen Ehescheidungsverfahren nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig (vgl. u.a. VwGH 10.12.1985, 84/14/0007; VwGH 29.1.1998, 97/15/0204).
Die Finanzverwaltung geht darüber hinaus und versagt die Abzugsfähigkeit auch bei Prozesskosten eines Scheidungsverfahrens, wenn die Ehe wegen überwiegenden Verschuldens des:der Steuerpflichtigen (der:die die Prozesskosten geltend machen möchte) geschieden worden ist. Dies könnte unter Umständen den Umkehrschluss zulassen, dass Prozesskosten in Fällen, in denen die Ehe wegen überwiegenden Verschuldens des anderen Ehepartners geschieden wird, als abzugsfähig erachtet werden können. Im Hinblick auf die Entscheidung des VwGH vom 22.6.2022 ist dies aber jedenfalls kritisch zu betrachten (vgl. VwGH 22.06.2022, Ra 2020/13/0047).
Prozesskosten als außergewöhliche Belastungen?
Hinsichtlich der direkt mit der Ehescheidung im Zusammenhang stehenden Prozesskosten stellt sich die Frage, ob diese von der Steuer abgesetzt werden können.Grundsätzlich in Frage käme eine Einstufung als außergewöhnliche Belastung für den:die Steuerpflichtige:n. Solche außergewöhnlichen Belastungen können grundsätzlich bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß den Vorgaben von Gesetzgebung, Judikatur sowie Finanzverwaltung unter Berücksichtigung eines allfälligen Selbstbehaltes von der Steuer abgesetzt werden.
Außergewöhnlich ist eine Belastung nur dann, wenn die Belastung im Vergleich zu der Mehrzahl der restlichen Steuerpflichtigen aus den gleichen Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen höher ausfällt. Dabei wird auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des:der Steuerpflichtigen durch die Anwendung eines Selbstbehalts in die Berechnung mitaufgenommen. So soll gewährleistet werden, dass Personen mit niedrigeren Einkommen eher in den Genuss der Absetzbarkeit gelangen.
Darüber hinaus muss diese zusätzliche Belastung auch zwangsläufig sein. Es darf dem:der Steuerpflichtigen nicht möglich sein, sich der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen zu entziehen. Dies ist unter anderem dann nicht der Fall, wenn sich der:die Steuerpflichtige freiwillig diesen Belastungen aussetzt.
Genau hier besteht das Problem: Gemäß Verwaltungsgerichtshof ist diese Zwangsläufigkeit bei Prozessführungen im Allgemeinen nicht gegeben (der VwGH räumt jedoch gleichzeitig ein, dass sich eine allgemeine Regel bei aufgezwungener Prozessführung nicht aufstellen lässt). Wird einem:einer Steuerpflichtigen die Ehescheidung aufgezwungen, dann können diese Prozesskosten nur dann zwangsläufig sein, wenn das Hinzuziehen eines Rechtsanwalts im konkreten Einzelfall aus besonderen Gründen unbedingt erforderlich ist (vgl. VwGH 22.06.2022, Ra 2020/13/0047).
Außerdem hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in einigen Entscheidungen mit Prozesskosten im Zusammenhang mit einer Ehescheidung befasst. So sind z.B. Prozesskosten im Zusammenhang mit einer einvernehmlichen Ehescheidung oder Aufwendungen wegen eines offenkundig aussichtslosen streitigen Ehescheidungsverfahren nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig (vgl. u.a. VwGH 10.12.1985, 84/14/0007; VwGH 29.1.1998, 97/15/0204).
Die Finanzverwaltung geht darüber hinaus und versagt die Abzugsfähigkeit auch bei Prozesskosten eines Scheidungsverfahrens, wenn die Ehe wegen überwiegenden Verschuldens des:der Steuerpflichtigen (der:die die Prozesskosten geltend machen möchte) geschieden worden ist. Dies könnte unter Umständen den Umkehrschluss zulassen, dass Prozesskosten in Fällen, in denen die Ehe wegen überwiegenden Verschuldens des anderen Ehepartners geschieden wird, als abzugsfähig erachtet werden können. Im Hinblick auf die Entscheidung des VwGH vom 22.6.2022 ist dies aber jedenfalls kritisch zu betrachten (vgl. VwGH 22.06.2022, Ra 2020/13/0047).
Weitere potentielle Auswirkungen
Neben den Prozesskosten können sich aus einer Scheidung auch andere steuerrechtlich relevante Fragestellungen und Themen ergeben:FamilienBonusPlus
Falls das geschiedene Ehepaar Kinder hat, für die Familienbeihilfe bezogen wird, gilt es zu klären, wer den FamilienBonusPlus in seiner Steuererklärung bzw. Arbeitnehmer:innenveranlagung geltend machen darf bzw. soll. Neben einer Teilung 50/50 zwischen den (Ex-)Partnern ist auch eine gänzliche Berücksichtigung bei jeweils einem der beiden (Ex-)Partner möglich. Für den Antrag wird die unbeschränkte Steuerpflicht des:der Antragsteller:in in Österreich vorausgesetzt. Zudem ist es erforderlich, dass der ständige Aufenthalt des Kindes innerhalb des EWR oder der Schweiz liegt. Der FamilienBonusPlus wirkt sich direkt in Form einer Verminderung der jeweiligen Steuerlast bei dem:bei der Steuerpflichtigen aus und kann insgesamt nur einmal vollständig ausgeschöpft werden. Eine Berücksichtigung von beiden Elternteilen zu jeweils 100 % ist nicht möglich.Unterhaltsabsetzbetrag
Jenem Elternteil, der für ein nicht haushaltszugehöriges Kind zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist, steht unter Umständen ein monatlicher Unterhaltsabsetzbetrag zu, der ebenfalls direkt die Steuerlast vermindert. Demnach steht der Absetzbetrag nur zu, wenn der Aufenthalt des Kindes innerhalb der EU, dem EWR oder der Schweiz liegt, das Kind nicht dem Haushalt des:der Steuerpflichtigen angehört und für das Kind weder ihm:ihr noch dem:der nicht dauernd getrenntlebenden (Ehe-)Partner:in Familienbeihilfe gewährt wird.Fazit
Aufgrund der weitgefassten Begrifflichkeit der außergewöhnlichen Belastungen lässt sich auf den ersten Blick nicht erkennen, ob Prozesskosten in einem Ehescheidungsverfahren als solche abzugsfähig sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich jedenfalls bereits mehrfach mit diesem Thema befasst und die Abzugsfähigkeit stark eingeschränkt. Neben den direkten Prozesskosten müssen aber in jedem noch weitere steuerliche Aspekte im Auge behalten werden. Es sollte daher im Fall einer Ehescheidung neben einem Rechtsanwalt auch ein:e Steuerberater:in herangezogen werden, um die steuerlichen Folgen einer Scheidung entsprechend einschätzen zu können.Autor:
Felix Schiff ist Steuerberater bei BDO Austria in Wien und vor allem in der Beratung von natürlichen Personen und KMU tätig.|
Felix Schiff |
